VIAGOGO: KEINE ANWENDUNG VON EU-RECHT (RL 2000/31 E-COMMERCE) AUF SCHWEIZER ONLINE-PLATTFORM
Die Fragen des vorlegenden Gerichtes (Consilio di Stato) beziehen sich auf die Auslegung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31 – eCommerce-Richtlinie). Deren persönlicher Anwendungsbereicht ist im Ausgangsrechtsstreit nicht eröffnet (d.h. behandelt worden). Viagogo ist unstreitig in Genf ansässig, hat dort ihren Sitz und dort den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (Anm. RA Fässler: was für die meisten CH-Unternehmen ebenfalls zutreffen dürfte). Die Dienstleistungen, um die es geht, werden somit von einem Drittstaat aus durch eine Gesellschaft erbracht, die dem Recht dieses Drittstaats unterliegt.
EuGH-Urteil vom 27.4.2023 – C-70/22
Von: Rechtsanwalt Lukas Fässler (Zusammenfassung aus dem Urteil, Erw. 24-31)