Kündigungsbutton auf sky.de rechtswidrig umgesetzt
Urteil vom LG München vom 16. November 2023 (12 O 4127/23)
Die Vorgaben aus § 312k Abs. 2 BGB sind klar: Die Schaltflächen müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Diese Formulierung ähnelt den Vorgaben des § 5 TMG („Impressumspflicht“), zu dem es auch schon Rechtsprechung zur einfachen Zugänglichkeit geht.
Diese gesetzliche Pflicht hat Sky nicht erfüllt. Der Kündigungsbutton des Unternehmens befindet sich auf der Homepage am unteren Rand der Webseite, hinter einer Schaltfläche, die mit den Worten „weitere Links einblenden“ bezeichnet ist. Dies erfülle nach Ansicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen nach einer unmittelbaren und leicht zugänglichen Platzierung des Kündigungsbuttons. Zudem sei er nicht vergleichbar gut lesbar wie der Button zum Vertragsschluss. Dieser ist auf der Website blau unterlegt, während die Schaltfläche zur Kündigung kleiner und grau unterlegt ist. Insofern sei auch das Kriterium der guten Lesbarkeit, das das Gesetz fordert, nicht erfüllt.
Hier gehts zum Volltext: https://www.vzbv.de/sites/default/files/2023-12/LG%20M%C3%BCnchen%20I_10.10.2023.pdf